Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen für DV-Leistungen der Firma Starke + Reichert GmbH & Co. KG (nachfolgend S+R genannt), Kassel
I. Verkauf von Hard- und Software
§ 1 Gegenstand
1.1 Die Eigenschaften von Hardware und Software ergeben sich aus den Produktbeschreibungen, ergänzend aus der Benutzerdokumentation. Gesetzliche Vorschriften oder für die Programme ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.
1.2 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben Hardware und Software Eigentum von S+R und dürfen weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
1.3 Die Programme dürfen nur auf solchen Konfigurationen eingesetzt werden, für die S+R diese freigegeben hat. Der Kunde wird S+R unverzüglich über den Wechsel einer Konfiguration unterrichten.
1.4 Die Software wird in ausführbarer Form (Objektcode) samt Benutzerdokumentation (auf Datenträger gespeichert) geliefert.
1.5 Nach Ablauf der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln ("Gewährleistungsfrist") wird die Beseitigung von Mängeln, die der Kunde verlangt, nach Aufwand vergütet, sofern dann nicht ein W artungs- oder ein Pflegevertrag geschlossen ist. Das gilt auch für Mängel in allen anderen Leistungen.
1.6 Herstellergarantien werden vom Hersteller, nicht von S+R gegeben. S+R ist bereit, Garantieansprüche für den Kunden gegenüber dem Hersteller geltend zu machen.
§ 2 Benutzungsrecht an der Software
2.1 S+R räumt dem Kunden das Recht ein, die erworbenen Programme in dem im Vertrag festgelegten Umfang für eigene Zwecke zu benutzen. Will der Kunde den vereinbarten Benutzungsumfang erhöhen, zahlt er denjenigen Aufpreis, der dafür in der dann gültigen Preisliste von S+R vorgesehen ist.
2.2 Der Kunde darf das Benutzungsrecht je Programm in ausführbarer Form an einen anderen Anwender weiterveräußern, wenn er auf die Benutzung des Programms verzichtet und der andere vor Erhalt der Datenträger mit dem Programm durch Erklärung gegenüber S+R sich zum Programmschutz schriftlich verpflichtet und den vereinbarten Umfang des Benutzungsrechts an dem Programm anerkennt.
§ 3 Leistungserbringung
3.1 Auf Wunsch des Kunden installiert S+R Hardware und Software vor Ort gegen Vergütung nach Aufwand. In diesem Fall wird der Kunde die Installationsvoraussetzungen rechtzeitig schaffen, insbesondere das ggf. erforderliche lokale Netz bereitstellen. Der Kunde wird den erfolgreichen Abschluss der Installation schriftlich bestätigen. Die Installationsvoraussetzungen ergeben sich aus den Richtlinien des jeweiligen Herstellers der Hardware. S+R wird den Kunden auf Wunsch bei der Schaffung der Installationsvoraussetzungen beraten.
3.2 Alle Unterstützungsleistungen (insbes. Installation, Einsatzvorbereitung und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden gesondert vergütet, und zwar nach Aufwand, sofern nichts anderes vereinbart wird.
3.3 Jeder Vertragspartner benennt einen Projektleiter. Diese können Entscheidungen in fachlicher, aber nicht in kommerzieller Hinsicht treffen. Der Projektleiter von S+R soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Projektleiter des Kunden steht S+R für notwendige Informationen zur Verfügung. S+R ist verpflichtet, diesen einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert. 3.4 Der Kunde wird die Software unter seinen Einsatzbedingungen überprüfen, bevor er diese produktiv einsetzt. Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens im Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht. Für jedes Programm muss mindestens ein Mitarbeiter in einem Lehrgang geschult werden.
§ 4 Pflichten des Kunden zum Programmschutz
4.1 Der Kunde erkennt an, dass die Software samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen – auch in künftigen Versionen – urheberrechtlich geschützt und Betriebsgeheimnisse von S+R bzw. der Vorlieferanten sind. Er trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass diese vor missbräuchlicher Nutzung geschützt wird.
4.2 Der Kunde darf Vervielfältigungsstücke (Kopien) nur zu Sicherungszwecken und als Ersatz erstellen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation für den eigenen Gebrauch vervielfältigen. II. Individualprogrammierung
§ 5 Gegenstand
5.1 Der Kunde darf für ihn erstellte Individualprogramme für eigene Zwecke unbeschränkt nutzen. Er darf Modifikationen/Erweiterungen von Standardprogrammen in demselben Umfang wie diese nutzen.
5.2 Alle Programmierungen werden nur in ausführbarer Form geliefert. Eine Benutzerdokumentation wird nur geliefert, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Im letzteren Fall gilt: Ergeben sich aus Modifikationen/Erweiterungen Auswirkungen auf die Benutzerdokumentation der Standardprogramme, werden diese nicht darin integriert, sondern gesondert dargestellt.
§ 6 Leistungserbringung
6.1 Soweit es erforderlich ist, die Anforderungen des Kunden im Vertrag oder aus zusätzlichen Anforderungen (§ 7.1) detailliert auszuformulieren, wird S+R in enger Kooperation mit dem Kunden ein Detailkonzept/ Pflichtenheft erarbeiten. Dies ist vom Kunden zu unterzeichnen. Der Kunde wird innerhalb von 14 Tagen schriftlich Stellung nehmen. Soweit nicht anders vereinbart, wird diese Leistung nach Aufwand vergütet.
6.2 Das genehmigte Detailkonzept ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Bei Bedarf wird S+R es im Laufe von dessen Umsetzung in Programme in Abstimmung mit dem Kunden verfeinern.
6.3 Im Übrigen gilt § 3 entsprechend.
§ 7 Änderungen der Anforderungen
7.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen umfasst), ist S+R verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für S+R zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf den Vertrag auswirkt, kann S+R eine angemessene Anpassung des Vertrages, insbes. die Erhöhung der Vergütung und/oder die Verschiebung der Termine, verlangen. Vereinbarungen über Änderungen der Anforderungen und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform.
7.2 S+R wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist. III. Wartung und Pflege
§ 8 Wartung der Hardware
8.1 Die Leistungen, die durch die pauschale monatliche Vergütung abgedeckt werden, ergeben sich aus dem Wartungsvertrag.
8.2 Ersatzteile sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendung neuen Teilen gleichwertig. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum von S+R über.
8.3 Der Kunde wird dafür sorgen, dass die Aufstellungsbedingungen (Klima, Stromversorgung, Staubfreiheit) den vom Hersteller vorgegebenen Anforderungen entsprechen.
8.4 Aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften ist es erforderlich, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter während der W artungsarbeiten am Installationsort anwesend ist.
§ 9 Pflege der Standardprogramme – soweit angeboten –
9.1 Die Pflege umfasst gegen eine pauschale Vergütung die Bereitstellung von weiterentwickelten Versionen der Standardprogramme, die Fehlerbeseitigung und die telefonische Unterstützung bei Fragen der Handhabung der Programme. Diese Pflege beginnt mit der Installation bzw. der Lieferung. Alle weiteren Leistungen werden gesondert vergütet.
9.2 S+R leistet telefonische Unterstützung während der üblichen Geschäftszeiten von S+R, und zwar nur an solche Mitarbeiter des Kunden, die als Systembetreuer von S+R benannt und entsprechend geschult worden sind.
§ 10 Fehlerbeseitigung innerhalb der Pflege
10.1 Programmfehler sind Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den Vorgaben von S+R für die jeweils aktuelle Version haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen. 10.2 Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung und zur telefonischen Unterstützung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Standardversion der Programme. Sie endet für eine alte Version drei Monate nach Freigabe einer weiterentwickelten Version. Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung als vereinbarte Leistung gilt § 18.
§ 11 Weiterentwicklung der zu pflegenden Standardprogramme
11.1 S+R verpflichtet sich, weiterentwickelte Standardversionen einschließlich der dazu gehörenden Dokumentation (auf Datenträger gespeichert) nach Freigabe zu übersenden. Dies gilt nicht für Erweiterungen, die S+R als neue Programme gesondert anbietet. Der Kunde wird weiterentwickelte Versionen unverzüglich einsetzen. Er wird sie testen, bevor er sie produktiv einsetzt.
11.2 Falls der Hersteller für eines der von S+R zu pflegenden Programme eine weiterentwickelte Version freigibt, wird S+R nach deren Verfügbarkeit überprüfen, ob diese mit den anderen von S+R gelieferten Programmen ordnungsgemäß zusammenwirkt, und diese im positiven Fall freigeben (vgl. § 1.3). Anderenfalls wird S+R sich bemühen, von den anderen Herstellern eine kompatible neue Version von deren Programmen zu erhalten.
11.3 Für von S+R gelieferte Programme, für die deren Hersteller keine neuen Versionen im Rahmen von Pflege, sondern von Zeit zu Zeit neue Generationen zum Kauf anbieten, übernimmt S+R keine Pflege. Für die zu pflegenden Programme gilt: Wenn der Hersteller Verbesserungen bereitstellt, wird S+R entsprechend § 11.2 vorgehen. Wenn ein Hersteller eine neue Generation freigibt, wird S+R darauf hinwirken, dass die Hersteller der zu pflegenden Programme eine zu dieser kompatiblen Version von ihren Programmen entwickeln und bereitstellen. S+R wird sodann die neue Generation dem Kunden zum Erwerb anbieten (und die kompatiblen Versionen der zu pflegenden Programme gemäß § 11.1 übersenden). SR/A30DV Seite 2 von 2 Können alle zu pflegenden Programme auf einem neuen kompatiblen Stand eingesetzt werden, werden sie nur noch auf dieser Grundlage weiterentwickelt.
11.4 Der Kunde wird dafür sorgen, dass seine Hardware sowie diejenigen Programme, die er nicht von S+R oder zwar von S+R, aber ohne Pflege bezogen hat, jeweils den technischen Stand haben, den die zu pflegenden Programme erfordern. S+R wird den Kunden frühzeitig davon unterrichten, ab wann welcher technische Stand für die Pflegeleistungen erforderlich wird. Wenn der Kunde diesen Stand nicht schaffen will, werden die Vertragspartner vereinbaren, unter welchen Bedingungen es möglich ist, die Einsatzbereitschaft der Programme aufrecht zu halten.
11.5 S+R ist verpflichtet, weiterentwickelte Versionen bereitzustellen, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Programme maßgeblicher Regelungen dies erfordern. Durch die Pflegevergütung nicht abgedeckt ist die Einbeziehung von Änderungen, die sich nur durch mindestens teilweise Neuprogrammierung der betroffenen Programme realisieren lässt. In diesem Fall kann S +R e i n e angemessene zusätzliche Vergütung verlangen.
§ 12 Pauschalen für Wartung und Pflege, Kündigung
12.1 Die pauschale monatliche Vergütung für die Pflege der Standardprogramme wird entsprechend dem vereinbarten Benutzungsumfang berechnet. Sie wird erhöht, sobald sich dieser vergrößert. Die pauschale Vergütung für die Wartung und für die Pflege ist vertragsjährlich im Voraus zu zahlen. Der Kunde kann sie auch halbjährlich mit einem Zuschlag von 5%, vierteljährlich mit einem Zuschlag von 10% oder monatlich mit einem Zuschlag von 12% zahlen.
12.2 S+R ist berechtigt, mit Wirkung vom Vertragsjahr an diejenige Vergütung zu verlangen, die S+R bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste verlangt. Erhöhungen über 5 % hinaus müssen drei Monate vorher angekündigt werden.
§ 13 Kündigung
13.1 Die Wartung bzw. die Pflege kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit.
§ 14 Pflege der Individualprogrammierung
14.1 Solange eine Pflegevereinbarung für Standardprogramme besteht, wird S+R auch die dazugehörenden Modifikationen/Erweiterungen und Individualprogramme gegen Vergütung nach Aufwand pflegen. Fehler werden während der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel ("Gewährleistungsfrist") aus dem Erstellungsvertrag unentgeltlich beseitigt.
14.2 Wenn die Pflege von Modifikationen/Erweiterungen gegen pauschale Vergütung vereinbart wird, gilt: Es werden die Pflegeleistungen wie für Standardprogramme erbracht. Die Pauschale deckt auch die Übertragung von Modifikationen und Erweiterungen in weiterentwickelte Versionen der Standardprogramme ab. Die Pflege kann seitens des Kunden nach § 13.1 unabhängig von der für die Standardprogramme gekündigt werden.
IV. Allgemeine Bedingungen
§ 15 Vergütung, Zahlungen
15.1 Die Preise für Hardware verstehen sich ab W erk. Zubehör – wie Datenträger, Leitungsverstärker, Daten- und Stromleitungen – ist im Lieferumfang nicht enthalten. Übernimmt S+R die Verkabelung von Geräten, die nicht bei der Zentraleinheit stehen, wird diese gesondert vergütet.
15.2 Erhöht ein Vorlieferant von S+R einen Listenpreis mit Wirkung für S+R, kann S+R die Änderung weiterreichen, vorausgesetzt, dass die Lieferfrist länger als 4 Monate ist. Senkungen sind bei einer solchen Lieferfrist an den Kunden weiterzugeben. Bei Preiserhöhungen über 10 % hinaus kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen seit deren Mitteilung vom Vertrag zurücktreten.
15.3 Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von S+R. S+R kann nach Erbringung jeder einzelnen Unterstützungsleistung Rechnung stellen.
15.4 Der Kaufpreis wird prinzipiell nach Installation fällig, wenn S+R diese durchführt, sonst mit Lieferung. Erstreckt sich die Installation über mehrere Monate, wird die monatlich erbrachte Installations-DL monatlich in Rechnung gestellt.
15.5 Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kann Rechnungen über Unterstützungsleistungen nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. S+R wird ihn bei Rechnungsstellung darauf hinweisen.
15.6 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 16 Störungen bei der Leistungserbringung
16.1 Soweit eine Ursache, die S+R nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann S+R eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann S+R auch die Vergütung ihres Mehraufwands verlangen.
§ 17 Fernbetreuung
17.1 Fernbetreuung (Ferndiagnose und -korrekturen, Überspielen von neuen Versionen) kann, soweit technisch möglich, durchgeführt werden, wenn der Kunde die dafür notwendigen Einrichtungen hat. Der Kunde wird dafür in Abstimmung mit S+R einen Anschluss an ein Telekommunikationsnetz auf eigene Kosten zur Verfügung stellen, so dass die Systeme beider Seiten miteinander gekoppelt werden können. Der Kunde trägt die anfallenden Leitungskosten.
17.2 Das Anmelden auf dem System des Kunden seitens S+R erfolgt durch ein vom Kunden kontrolliertes Benutzerprofil/Kennwort. Aus Gründen des Datenschutzes gibt der Kunde die Leitung frei. S+R wird den Kunden über die durchgeführten Maßnahmen informieren.
17.3 Wenn Daten zum Zwecke der Mängelsuche oder der Restaurierung an S+R übertragen werden, wird S+R alle technischen und organisatorischen Maßnahmen im eigenen Bereich einhalten, die der Kunde seinerseits gemäß § 9 Bundesdatenschutzgesetz zu treffen hat. Einzelheiten werden auf Wunsch des Kunden gesondert vereinbart.
§ 18 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung
18.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von S+R schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen S+R ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Der Kunde hat S+R im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbes. bei Mängeln eines Programms dieses auf Wunsch von S+R, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und Maschinenzeit zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen oder Ersatzlieferungen, die S+R bereitstellt, einzuspielen.
18.2 S+R hat Mängel durch Korrekturen oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung) in angemessener Frist zu beseitigen. S+R wird bei Mängeln, die den Einsatz eines Programms schwerwiegend beeinträchtigen, bei Bedarf eine Umgehungslösung vor der endgültigen Korrektur bereitstellen. Andere Mängel brauchen erst zu dem Zeitpunkt beseitigt zu werden, zu dem der jeweilige Hersteller das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. S+R wird sich auch für solche Mängel beim jeweiligen Hersteller um Umgehungslösungen bemühen. 18.3 Der Anspruch auf Nacherfüllung erlischt für solche Hardware und Software, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für die Störung nicht ursächlich ist. 18.4 S+R kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit S+R auf Grund einer Mängelmeldung (über die telefonische Unterstützung nach § 9.2 hinaus) tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
§ 19 Haftung von S+R auf Schadensersatz
19.1 Ansprüche gegen S+R (einschl. deren Erfüllungsgehilfen) auf Ersatz von Vermögensschäden oder von vergeblichen Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund –, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall je Schadensfall begrenzt auf: – EURO 25.000 bei einem Auftragswert weniger als EURO 12.500, – EURO 50.000 bei einem Auftragswert von mehr als EURO 12.500, aber höchstens EURO 50.000 , – den Auftragswert, wenn dieser mehr als EURO 50.000 beträgt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Bei Verletzungen von Pflichten in der Pflegephase sind Schadensersatzansprüche je Schadensfall auf die in demjenigen Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entsteht. Der Kunde kann bei Abschluss des Vertrags eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen. Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Haftpflichtversicherung von S+R gedeckt sind und der Versicherer zahlt. S+R verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.
19.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel („Gewährleistungsfrist“) beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit der Installation, wenn S+R diese durchführt, sonst mit der Lieferung. Die Erweiterung des Benutzungsumfangs (§ 2.2) führt nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.
§ 20 Vertraulichkeit
20.1 S+R verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln. S+R verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
20.2 S+R darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
§ 21 Schriftform, Gerichtsstand
21.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
21.2 Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist Kassel.
Stand: 01.01.2014
Vertragsbedingungen der Firma Starke + Reichert GmbH & Co. KG (nachfolgend S+R genannt), Kassel
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Abbildungen und Angaben über den Vertragsgegenstand in beim Vertragsabschluss gültigen Katalogen und sonstigen Unterlagen sind keine garantierten zugesicherten Eigenschaften. S+R behält sich Konstruktions- und Modelländerungen des Vertragsgegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Kunden keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Bei Abkündigungen durch Vorlieferanten muss eine neue Modellvereinbarung getroffen werden.
1.2 Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben sowie Beiztöne, Furnierstruktur und Lackierungen verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen und sind vom Kunden hinzunehmen, wenn sie für ihn zumutbar sind. Bei Papierwaren und Kartonagen gilt diese Einschränkung auch für handelsübliche Abweichungen in Menge, Gewicht, Maßen, Farbtönen und Qualität. 1.3 Anwendungstechnische Beratung durch S+R in Wort und Schrift, Vorschläge, Berechnungen, Analysen sollen dem Kunden lediglich die sachgerechte Verwendung der Produkte erläutern. Sie befreit den Kunden nicht davon, sich im eigenen Interesse durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
§ 2 Lieferumfang – Versand – Verpackung
2.1 S+R liefert nach eigener Wahl ab Werk oder ab Lager Kassel. Die verauslagten Kosten werden in Rechnung gestellt. Rollgeld am Empfangsort geht zu Lasten des Kunden. Ist der Kunde Unternehmer, wird S+R den Vertragsgegenstand auf dessen Verlangen auf dessen Kosten gegen Transportschäden und Verlust versichern.
2.2 Teillieferungen und Teilleistungen durch S+R sind zulässig, wenn sie vom Kunden genutzt werden können und sind als solche zu bezahlen.
2.3 Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr mit der Absendung des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über. Verzögert sich die Verladung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über.
2.4 Es ist Sache des Kunden, sich selbst davon zu überzeugen, dass der Vertragsgegenstand durch Treppenhäuser und Türen transportiert werden kann. Transporte, die mit Kränen oder anderen Hebegeräten durchgeführt werden müssen, sind vom Kunden eigenverantwortlich vorzunehmen.
§ 3 Lieferzeit, Annahmeverzug
3.1 Lieferzeitangaben sind nur verbindlich, wenn sie als solche bezeichnet sind.
3.2 Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand nicht termingemäß ab, ist S+R berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren Ablauf kann S+R über den Vertragsgegenstand anderweitig verfügen und nach Aufforderung den Kunden mit angemessener verlängerter Frist beliefern. Unberührt hiervon bleiben die Rechte von S+R, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ohne Verpackungs- und Versandkosten.. Montagekosten werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach Aufwand abgerechnet.
4.2 Alle Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar.
4.3 Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen unvollständiger oder fehlerhafter Leistung seitens S+R zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder die von S+R anerkannt worden sind.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der Vertragsgegenstand Eigentum von S+R und darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.
5.2 Bei einem Wiederverkäufer bleibt die Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum von S+R. Der Wiederverkäufer ist zur Übereignung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in Verzug befindet. Sämtliche aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Haftpflichtversicherungsansprüche) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden hiermit sicherungshalber an S+R abgetreten. Der Wiederverkäufer wird S+R auf Verlangen jederzeit über den Stand der abgetretenen Forderungen informieren. Solange der Wiederverkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber S+R nachkommt, ist er ermächtigt, die an S+R abgetretenen Forderungen auf Rechnung von S+R im eigenen Namen einzuziehen. Es wird bereits jetzt folgendes vereinbart: Sobald der Wiederverkäufer eine Rechnung vollständig bezahlt hat, werden alle weiteren sich aus der zugrundeliegenden Lieferung abgetretenen Forderungen rückübertragen.
§ 6 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung
6.1 S+R haftet nicht nur für Mängel, die auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, Nichtbeachtung der Aufstellbedingungen, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Feuchtigkeit, Verschmutzung, Netzspannungsschwankungen, statische Aufladung, Temperatur- und Witterungseinflüsse, Einflüsse von Fremdgeräten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder andere Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereiches von S+R zurückgehen sowie durch vom Kunden oder Dritten unsachgemäß vorgenommene Instandsetzungsarbeiten sowie Umwelteinflüsse, fremde Ersatzteile und sonstige Eingriffe.
6.2 Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang des Vertragsgegenstands, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich zu rügen (§ 377/378 HGB). Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung muss unter Beifügung eines bahn- oder postamtlichen Protokolls Schadensersatz beim Transporteur (Bahn, Post, Spediteur usw.) beantragt werden. Ist der Kunde ein Verbraucher, so hat er nur offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen. Im Falle nicht rechtzeitiger Rüge gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt.
6.3 Wartungs-, Einstellungs- und Reinigungsarbeiten sowie Beratungsfälle während der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln sind von der Haftung ausgenommen, und die dafür anfallenden Kosten sind vom Kunden zu bezahlen.
6.4 Der Kunde wird gestörte Geräte zu S+R schaffen und nach der Reparatur wieder abholen.
6.5 S+R hat Mängel durch Reparatur oder durch Ersatzlieferung (Nacherfüllung) in angemessener Frist zu beseitigen. Ist der Kunde ein Verbraucher, liegt das Wahlrecht über die Art der Nachbesserung beim Kunden. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von S+R.
6.6 Erbringt S+R auf Verlangen des Kunden Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit von S+R, werden diese berechnet.
6.7 Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Kunde S+R die dazu erforderliche Gelegenheit und Unterstützung zu geben. Mehrere Nachbesserungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
§ 7 Haftung von Starke
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
7.1 Die Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung) richtet sich nach § 6.
7.2 Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen S+R (einschließlich deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Dasselbe gilt für Ansprüche wegen vergeblichen Aufwands.
Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall je Schadensfall begrenzt auf:
- EURO 25.000, wenn der Auftragswert weniger als EURO 12.500 beträgt
- EURO 50.000, wenn der Auftragswert mehr als EURO 12.500, aber höchstens EURO 50.000 beträgt
- den Auftragswert, wenn dieser mehr als EURO 50.000 beträgt.
Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Der Kunde kann bei Abschluss des Vertrags eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen. Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von S+R gedeckt sind und der Versicherer zahlt. S+R verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten. Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt.
7.3 Wenn der Kunde berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann S+R dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch des Kunden auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen.
7.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistungsfrist“) beträgt 12 Monate. Ist der Kunde ein Verbraucher, beträgt sie 24 Monate.
§ 8 Schriftform, Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen von S+R (mit Ausnahme von Reparaturen beim Kunden) ist der Sitz von S+R.
8.2 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
8.3 Gerichtsstand im Verhältnis zu Kaufleuten ist Kassel.
Zusätzliche Bedingungen für Sonderdruck-Formulare
Bei Erstaufträgen erhält der Kunde einen Probeabzug zur Genehmigung. Für Fehler, die der Kunde bei Prüfung des Probeabzugs übersehen hat, haftet S+R nicht. Die S+R durch Änderungswünsche entstehenden Mehrkosten werden gesondert berechnet.
Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % sind handelsüblich und zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
Zusätzliche Bedingung für die Auswertung der elektronischen Datenverarbeitung (EDV)
Die Verarbeitung und Auswertung der Daten erfolgt auf der Grundlage der jeweils geltenden Anwenderbeschreibungen von S+R. S+R verpflichtet sich, alle S+R vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen und Daten sowie alle Auswertungen keinen unbefugten Personen zugänglich zu machen. S+R verpflichtet sich, die Verarbeitung personenbezogener Daten nur im Rahmen der Weisungen des Kunden durchzuführen und dabei die einschlägigen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu beachten. Ebenso gewährleistet S+R die nach § 9 und Anlage zu § 9 BDSG zu treffenden technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen. S+R behält sich das Recht vor, die Auswertungsprogramme zu ändern, zu erweitern oder durch neue zu ersetzen, sofern dabei die Art der Datenerfassung und Datenauswertung gewahrt bleibt.
Der Kunde erwirbt weder Eigentum noch Urheberrecht an den von S+R bereitgestellten Programmen und Verfahren. Bedienungsanleitungen und Programmbeschreibungen dürfen vom Kunden nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zusätzliche Bedingungen für sonstige Dienstleistungen
Alle Dienstleistungen (z. B. Einarbeitung, Beratung, Betreuung usw.) werden zu den im Auftrag vereinbarten Stundensätzen gesondert vergütet. Sollten sich während der Dauer der Dienstleistungen die für die Kalkulation der Vergütung maßgebenden Kostenfaktoren (Lohn usw.) ändern, ist S+R berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Die neuen Preise gelten ab Bekanntgabe der Änderung für Kunden, die Verbraucher sind, frühestens ab 4 Monate nach Vertragsabschluss. Wegzeiten, Fahrtkosten und Spesen werden gesondert berechnet.
Stand: 22.07.2015